Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen (AGB)

Stand Februar 2019

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen, im folgenden AGB genannt, gelten für alle Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte gegenüber Kunden (nachfolgend Auftraggeber) der EJ Österreich Access Solutions GmbH (nachfolgend EJ). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung von EJ.

1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der EJ erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die EJ mit seinem Auftraggeber über die von EJ angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn EJ ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn EJ auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. ANGEBOTE und AUFTRÄGE

2.1 Alle Angebote von EJ sind grundsätzlich freibleibend und werden erst nach Annahme der Bestellung verbindlich. Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Angebots- bzw. Annahmefrist enthalten. Bestellungen kann EJ innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder Ausführung der vertraglichen Lieferung oder Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen. Wenn unsere Auftragsbestätigung nicht innerhalb von einer Woche schriftlich beanstandet wird, gilt sie als Vertragsinhalt. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.3 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen angeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Alle von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nicht gesondert vereinbart ab Werk. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe. Im Falle von außergewöhnlichen Erhöhungen bei den Preisgrundlagen (z. B. Roh- und Hilfsstoffe, Energie, Löhne und Gehälter, Fracht, etc.) ist EJ berechtigt, eine angemessene Veränderung zu Lasten des Auftraggebers vorzunehmen. Zwischen Angebot, Auftrag, Lieferung und Nachbestellungen erlaubt dies EJ eine entsprechende Preisanpassung.

2.4 Angaben von EJ zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 EJ behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von EJ abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von EJ weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von EJ diese Gegenstände vollständig an EJ zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

3. LIEFERUNG

3.1 Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Ware wird stets auf Kosten und Risiko des Kunden geliefert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Zustellvereinbarung verstehen sich die Preise ohne Abladen und Vertragen. Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Zufahrt mit schwerem Lastzug möglich ist. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird; in diesem Falle sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern.

3.2 EJ haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, etc.) verursacht worden sind, die EJ nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse EJ die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist EJ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber EJ vom Vertrag zurücktreten.

3.3 Unbeschadet der Rechte von EJ aus einem Verzug des Auftraggebers kann EJ vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen EJ gegenüber nicht nachkommt.

3.4 EJ ist im Bedarfsfall zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, EJ erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch EJ betragen die Lagerkosten 0,5% des
Nettorechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufenen Monat. Geltendmachung und Nachweis weiterer
oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

3.6 Die Ware ist branchenüblich verpackt; die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur
zurückgenommen oder vergütet, soweit dies schriftlich vereinbart ist. Lademittel (z.B. Paletten, Aufsatzrahmen, Ladehölzer usw.)
werden Zug um Zug ausgetauscht oder dem Käufer in Rechnung gestellt. Voraussetzung für Tausch und Retournierung ist jedoch
der einwandfreie Zustand der Lademittel. Bei Zustellvereinbarung verstehen sich die Preise ohne Abladen und Vertragen.

3.7 Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und dann zu seinen Lasten und auf seine Rechnung versichert. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware
zu melden und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. MÄNGELRÜGE und GEWÄHRLEISTUNG

4.1 Wir gewährleisten, dass die Ware ordnungsgemäß ist und gewöhnliche Eigenschaften aufweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn diese schriftlich zugesagt wurden.

4.2 Für Ware, die als mindere Qualität, wie z.B. „zweite Wahl“ bezeichnet wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind. Nach erfolgtem Einbau können keine Reklamationen wegen erkennbaren Mängeln anerkannt werden.

4.3 Für produktions- und materialbedingte Abweichung in den Farbnuancen kann keine Gewähr geleistet werden. Bruch bis zu 2% der jeweiligen Liefermenge stellt keinen Mangel dar und wird von EJ grundsätzlich nicht ersetzt.

4.4 Angelieferte Ware ist vom Auftraggeber sofort zu untersuchen, hierbei festgestellte Mängel sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich spätestens binnen 3 Werktagen, jedenfalls vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich an EJ zu melden. Auf jeden Fall muss das gelieferte Material vor der Verarbeitung auf Übereinstimmung mit der Bestellung und Lieferscheinangaben überprüft werden.

4.5 Retourwaren werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und franko unser Lager in tadellosem Zustand und in original verpackten Gebinden und Paletten übernommen. Wir sind berechtigt, 25 % des Rechnungsbetrages, sowie die geleisteten Vorfrachten, als Manipulationsspesen – mindestens jedoch 75,- Euro je Vorgang – in Rechnung zu stellen. Die Rücknahme und der Umtausch von Sonderanfertigungen sowie für den Auftraggeber speziell angefertigte Ware ist grundsätzlich nicht möglich.

4.6 Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Einbau-, Betriebs- und Wartungsanleitungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die aufgrund mangelhafter Lagerung und Einbau durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten, schlechter Wartung, schlecht oder ohne unserer Zustimmung ausgeführten Reparaturen, Änderungen, oder normaler Abnützung beruhen.

4.7 Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.

4.8 Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, oder Wandlung des Vertrages verlangen. Prinzipiell können keine Preisminderungen und Wandlungen wegen erkennbaren Mängeln nach erfolgten Einbau anerkannt werden.

4.9 Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate nach Ablieferung der Ware.

4.11. Das Rückgriffsrecht nach § 933 b ABGB für den Fall, dass unser gewerblicher Auftraggeber einem Verbraucher Gewähr zu leisten hat, ist ausgeschlossen.

4.12. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

4.13 Für Bruchbeschädigungen, die durch eine schlechte Baustellenzufahrt und beim Abladen durch nicht dem Verkäufer zurechenbare Person bzw. Manipulieren des Kranes auf der Baustelle entstehen, haftet EJ in keinem Fall. Bei Vertragsauflösung hat der Auftraggeber nicht das Recht, gelieferte Ware zur Sicherung irgendwelcher Ansprüche zurückzubehalten.

4.14 Allfällige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pläne und technische Unterlagen werden von EJ nicht überprüft, für deren Richtigkeit haftet der Auftraggeber.

4.15 EJ haftet aus dem Titel Schadenersatz, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt, grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. PRODUKTHAFTUNG und SCHADENERSATZ

5.1 Für von uns zu vertretende Schäden im Rahmen der Produkthaftung sowie für von uns verschuldete Schäden haften wir im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen; dies unter Berücksichtigung der nachstehend festgehaltenen Bestimmungen:

5.2 Der Auftraggeber trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches. Die Schadenersatzforderungen des Auftraggebers verjähren binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Schadens - insoweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungs- oder Präklusivfristen gelten - mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden Kenntnis erlangt hat.

5.3 Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Uns treffen auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung, Wartung, Einbau oder sonstige Handhabungen.

5.4 Wird ein Produkt seitens des Auftraggebers zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder sonstigen Weitergabe an Dritte erworben, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Haftungsschluss zugunsten von EJ nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und dafür auch in der weiteren Kette der Abnehmer zu sorgen.
Das Produkt darf vom Auftraggeber nur in einwandfreiem Zustand entsprechend den gesetzlichen bzw. den behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen in Verkehr gebracht bzw. weitergeliefert und eingebaut werden.

5.5 Für den Fall eines Sach- oder Vermögensschadens besteht unsere Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uns zurechenbarer Personen. Die Haftung ist begrenzt mit dem jeweiligen Auftragswert. Eine Haftung für einen darüberhinausgehenden Schaden wird ausdrücklich ausgeschlossen. In keinem Fall besteht ein Anspruch auf entgangenen Gewinn.

5.6 Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

5.7 Wir haften nur für eigene Inhalte auf unserer Website. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen, fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu eigenen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.

6. ZAHLUNG

6.1 Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anders vereinbart ist. Die Inanspruchnahme von eingeräumten
Skonto setzt voraus, dass alle früheren Rechnungen, ausgenommen solche, denen berechtigte Einwendungen unseres Auftraggeber entgegenstehen, beglichen sind.

6.2 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können.

6.3 Schecks und Wechsel werden nur nach schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen; Wechselsteuer, Diskont, Protest und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.

6.4 Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.

6.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.6 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in der Höhe von 9% über den Basiszinssatz der ÖNB zu verrechnen. Der säumige Auftraggeber ist verpflichtet, alle durch den Verzug verursachten Mahnkosten, insbesondere auch die eines Rechtsanwaltes oder Inkassobüros, zu ersetzen.

6.7 Bei Verzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderung zu verlangen; dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Auftraggeber bekannt werden.

6.8 Kommt der Auftraggeber der Zahlungsaufforderung gemäß 6.7 trotz Setzung einer achttägigen Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies
einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung unserer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurückzutreten.

6.9 Die vereinbarten verrechneten Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden. Werden die Zahlungen nicht termingerecht geleistet, steht uns das Recht zu, die Differenz zwischen einem etwaigen Preisnachlass und den geltenden Listenpreisen nach zu verrechnen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1.Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag in unserem Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von uns an der gelieferten Ware vorbehaltene Eigentum für jedermann ersichtlich zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln.

7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Für diesen Fall tritt uns der Auftraggeber schon jetzt allfällige Forderungen, die aus der Veräußerung unserer Ware gegenüber Dritten entstehen, zahlungshalber ab, welche wir annehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über die erfolgte Abtretung zu informieren. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung in unserem Namen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern und seinen Fakturen anzubringen.
Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Auftraggeber ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen, untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu verständigen; allfällig uns mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsende Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.

7.3 Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.

7.4 Im Falle des Unterganges des Eigentumsvorbehaltes kraft Gesetzes tritt an die Stelle des Eigentums die Kaufpreisforderung. Diese gilt somit als an uns abgetreten.

8. SCHUTZ- und URHEBERECHTE

8.1 Die von EJ nach Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen hergestellten Artikel, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl., bleiben stets geistiges Eigentum von EJ und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

8.2 EJ steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
Verletzt der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, wird EJ nach EJs Wahl und auf EJs Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt EJ dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

8.3 Soweit EJ den Liefergegenstand nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers liefert, ist jedwede Haftung von EJ für die Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen, Patenten oder sonstigen Schutzrechten ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt EJ insofern vollumfänglich von jeder Inanspruchnahme frei.

9. GERICHTSSTAND und ERFÜLLUNGSORT

9.1 Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich österreichisches Recht sowie als Gerichtsort Sitz von EJ vereinbart, selbst dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß anderswo erfolgt.

9.2 Die Beziehungen zwischen EJ und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG (UN-Kaufrecht)) gilt nicht.

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10. SCHLUSSBEMERKUNGEN

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

10.2 Soweit der Vertrag oder diese AGB-Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

ZUSATZBEMERKUNGEN:

Es gelten immer unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB).

Unsere Preise sind freibleibend, netto ohne Mehrwertsteuer. Die Preisgültigkeit wird jeweils schriftlich vereinbart.
Allenfalls besteht die Preisgültigkeit bis Ende des Jahres bzw. bis auf jederzeitigen Widerruf aufgrund von außergewöhnlichen Rohstoff- und Energiekostenpreisentwicklungen (Force Majeure).

Die Preise gelten unverpackt, verladen ab Auslieferungs- / Abhollager. Allfällige Zustellkosten – abhängig vom Bestellumfang – gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Verrechnung für Lademittel (Transport- und Ladebehelfe): Alle gelieferten und tauschpflichtigen Lademittel werden am Lieferschein angeführt. Die Belastung der Lademittel erfolgt unter Beibehaltung des gewohnten Zahlungsziels, ist jedoch von jedweder Bonifizierung und Skontierung ausgenommen.
Lademittel sind tauschfähige Transport- und Verpackungsbehelfe. Diese sind somit Pfandware im Sinne von Leihgütern!

Paletten, Verpackung:
Werden die Paletten bei Lieferung nicht getauscht, wird eine Gebühr von € 18,00 pro Palette verrechnet.
Einwegpaletten sowie Verpackungen gehen mit der Lieferware in das Eigentum des Käufers über.

Warenrückgabe:
Warenrückgabe kann nur in original verpackten Gebinden und Paletten unter Abzug der jeweiligen Transportkosten und 25% Manipulationskosten erfolgen. Eigens für Sie bestellte oder gefertigte Ware kann grundsätzlich nicht storniert oder retourniert werden. Das gelieferte Material muss vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung auf Übereinstimmung mit der Bestellung und Lieferscheinangaben überprüft werden. Nach erfolgtem Einbau können keine Reklamationen wegen erkennbaren Mängeln anerkannt werden.

Transport:
Für die Sicherheit der Ladung ist der Fahrer des LKW verantwortlich. Die Ladung ist mit geeigneten Mitteln (z.B. Zurrgurte) gegen Verschieben, Kippen usw. zu sichern. Das Gesamtgewicht der Ladung ist vom Fahrer zu prüfen, um Überladung über das zulässige Gesamtgewicht zu vermeiden.

Entladen:
Die Manipulation unserer Ware darf nur mit dafür geeigneten Hubgeräten bzw. Greifvorrichtungen und von dafür geschultem Personal erfolgen.

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